13.01.2022

Mietminderung wegen coronabedingter Schließung

Recht & Soziales | Corona
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) bestätigt, dass die Risiken staatlich angeordneter Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu teilen sind.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) bestätigt, dass die Risiken staatlich angeordneter Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu teilen sind. Staatliche Hilfsleistungen oder Zahlungen von Versicherungen spielen bei der Berechnung der Mietminderung eine Rolle. Die Mietkosten für gewerbliche Mietverhältnisse sind daher nicht ausschließlich vom Mieter zu tragen und es besteht ein Anspruch des Mieters auf eine Vertragsanpassung.

Das BGH-Urteil teilt somit unsere Rechtsauffassung. Die finanziellen Risiken einer Pandemie können nicht alleine auf die Mieterseite abgewälzt werden dürfen. Damit ist der Weg für eine Anpassung der Mieten in den individuellen Vertragsverhältnissen endlich grundsätzlich frei. Rund 60% haben nach einer HDE-Umfrage noch Anfang 2021 trotz der damals bereits erfolgten gesetzlichen Klarstellung vergeblich auf ein Entgegenkommen des Immobilieneigentümers gewartet.

Mitglieder erhalten im Login-Bereich ein Musterschreiben zur Vertragsanpassung der Miete.

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