Die Abholung vorher bestellter oder reservierter Waren im Laden ist während des Lockdowns ein wichtiger Absatzkanal. Wann genau der der Kaufvertrag geschlossen wird ist entscheidend für die Frage, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312 c Abs. 1 BGB handelt.
Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn der Kaufvertrag mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, also zum Beispiel durch einen „Kauf-Button“ auf Ihrer Website oder eine Kaufbestätigung per Mail.
Dann gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das der Kunde auch informiert werden muss.
Um einen regulären Kauf handelt es sich, wenn die Ware vorher unverbindlich reserviert wird, der Kauf aber erst bei der Abholung erfolgt. In diesem Fall hat der Kunde grundsätzlich kein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Wichtig hierfür ist, dass Sie in Ihren AGB vor der Reservierung klarstellen, dass es sich um eine unverbindliche Reservierung handelt.
Tipp: Gewähren Sie der Kundschaft auch im Falle des Kaufes nach der Reservierung von Waren großzügige Rückgabefristen auf freiwilliger Basis. So stellen Sie die Vertriebskanäle gleich und ermöglichen Ihrer Kundschaft die Waren zu testen. Um Missbrauch zu unterbinden, sollten Sie in Ihren AGB sowie im Geschäft darauf hinweisen, dass die Ware ausschließlich getestet werden darf.
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