Nach dem aktuellen Beschluss des VGH Kassel sind Küchenstudios nicht von der Schließungsanordnung des § 3a Abs. 1 CoKoBeV erfasst und dürfen öffnen. Begründet wird dies dadurch, dass bei der individuellen Planung und Anfertigung einer Küche die Planungs- und Beratungsleistung im Vordergrund stehen. Dies sei vergleichbar mit Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, wie beispielsweise der Tätigkeit eines Schreiners, der Möbelstücke nach den besonderen Wünschen seiner Kunden anfertigt.
Der VGH Kassel hat insbesondere die teils mehrere Stunden dauernden Planungsgespräche mit Planungsskizze und erst nachfolgender Auftragserteilung als ausschlaggebend erachtet. (Beschluss des VGH Kassel vom 08.04.21, Az. 8 B 676/21.N).
Wir empfehlen den Abschluss des Kaufvertrages mit zeitlichem Abstand über die bekannten Kanäle, da bisher offen ist, ob der Abschluss des Kaufvertrages direkt nach dem Planungsgespräch eine andere Beurteilung rechtfertigt.
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