25.03.2021

Einzelklage auf Öffnung gewinnt vor Verwaltungsgericht Frankfurt

Recht & Soziales
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle, ohne die zusätzlichen Beschränkungen nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen zu betreiben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle, ohne die zusätzlichen Beschränkungen nach § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) in der Fassung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 142) zu betreiben.

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