Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle, ohne die zusätzlichen Beschränkungen nach § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) in der Fassung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 142) zu betreiben.
Mehr erfahren