Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 13. September 2022 die Verlängerung der geltenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 entschieden. Der entsprechende Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht allerdings nur eine Verlängerung der Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf zehn Prozent sowie einen Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor.
Eine Vereinfachung des Kurzarbeitergeldes wäre insbesondere für die kleinen und mittelständischen Handelsunternehmen hilfreich gewesen.
Zudem bedarf es dringend einer Klarstellung, dass bei vorübergehender Schließung von Handelsgeschäften aufgrund zu stark und zu schnell angestiegener Energiepreise auch für diesen Fall sicher und unbürokratisch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.