Das Arbeitsgericht Bonn ist der Auffassung, dass kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Der Klägerin wurde im November und Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Während dieses Zeitraumes musste sie sich aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte sie dem Arbeitgeber aber nicht vor.
Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass die behördliche Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichzusetzen ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Regeln im Falle einer Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Nur eine mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Erkrankung hätte daher zur Gutschrift der Urlaubstage geführt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Bonn – Aktenzeichen 2 Ca 504/21 vom 07.07.2021.
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