Mit dem heutigen Tag (23.06.21) tritt die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft.
Insbesondere sind verlängerte Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen beschlossen worden.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, unter den bekannten erleichterten Voraussetzungen geleistet.
Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag für Arbeitsausfälle vom 01.01. bis zum 30.09.21 in voller Höhe und vom 01.10. bis zum 31.12.21 in Höhe von 50 Prozent erstattet. Eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist bis zum 31.12.21 möglich, wenn Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.