Laut dem Bundesarbeitsgericht ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine weiteren Informationen vor, wer (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) wie (elektronisch, händisch) verpflichtet ist, die Arbeitszeit im gesamten oder etwa nur Überstunden zu erfassen. Auch Konsequenzen der Nichtbefolgung sind vollkommen unbekannt.
Für nähere Informationen müssen die Entscheidungsgründe des BAG abgewartet werden. Letztlich ist es jedoch Aufgabe des Gesetzgebers diesbezügliche Regelungen aufzustellen. Wir sind hier im Austausch mit der Politik und informieren Sie selbstverständlich umgehend über Neuigkeiten.
Quelle PM des BAG: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/