Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert. Das Kinderkrankengeld kann 2022 je versichertem Kund grundsätzlich für 30 statt 10 Tage in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Kindern je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage.
Für Alleinerziehende gelten 60 statt 20 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch bei Alleinerziehenden für 130 Arbeitstage.
Eltern können bis einschließlich 19. März 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
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