Geplante Corona-Maßnahmen ab Herbst
Am 03.08.2022 haben das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium die Eckpunkte für die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Da im Herbst / Winter wieder mit einem saisonalen Anstieg der Infektionszahlen sowie mit einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur zu rechnen ist, sind angepasste Abschlussregeln nötig. Diese sollen noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Dabei sollen die Bundesländer bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist. Zum Beispiel um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Die am 03.08.2022 bekannt gewordenen Eckpunkte zur Fortentwicklung des IfSG, die den Rahmen für den weiteren Umgang mit der Pandemie abstecken, sind gut und verhältnismäßig. Dafür haben wir uns als Handelsverband Hessen gegenüber den relevanten politischen Entscheidungsträgern intensiv eingesetzt. Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit im Einzelhandel in Form von Zugangsbeschränkungen oder Geschäftsschließungen sind nach den vorliegenden Eckpunkten nicht möglich. Mit der Maskenpflicht in Innenräumen und Hygienekonzepten setzt das Schutzkonzept stattdessen auf nachweislich wirksame und bewährte Instrumente.
Eine abschließende Bewertung des Regierungskonzepts kann erst auf der Grundlage der konkreten gesetzlichen Änderungsvorschläge erfolge. Folgende Regelungen sind danach nicht mehr möglich:
Lockdowns mit Geschäftsschließungen
Zugangsbeschränkungen wie 2G und 3G-Regelungen
Nach dem am 03.08.2022 vorgelegten, dreistufigen Schutzkonzept ist folgende Betroffenheit des Einzelhandels gegeben:
Von den bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen ist der Einzelhandel nicht betroffen.
Als optionale, weitergehende Schutzmaßnahme können die Länder eine Maskenpflicht in Innenräumen anordnen. Diese Anordnung ist nur zulässig, soweit sie zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur erforderlich ist. Die willkürliche Einführung einer Maskenpflicht in Innenräumen ist damit ausgeschlossen.
Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen können nach Beschluss des jeweiligen Landesparlaments verpflichtende Hygienekonzepte angeordnet werden. Für die Feststellung einer „konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen“ sollen bestimmte Indikatoren gesetzlich festgelegt werden. Verpflichtende Hygienekonzepte können damit nur bei Vorliegen der gesetzlich definierten Voraussetzungen und nach Beschluss des Landesparlaments angeordnet werden.
Mögliche bundesweit geltende Schutzmaßnahmen sind demnach:
Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Optionale weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder:
Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
Stellt z.B. ein Landesparlament eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem weitere Maßnahmen angeordnet werden:
Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
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