Nachdem aufgrund einer abweichenden Regelung aus Baden-Württemberg Verunsicherung bezüglich der Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Hessen aufgekommen ist, haben wir für Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Klarstellung in Erfahrung bringen können.
Wenn eine Person mittels eines PCR-Tests positiv auf das Corona-Virus Sars-CoV-2 getestet wird, hat sie in Hessen unabhängig vom Impfstatus Anspruch auf Erstattung für 5 Tage der angeordneten Quarantäne. Wir haben die entsprechenden Hinweise (insbesondere Seite 6 f.) des Landes Hessen unten für Sie noch einmal verlinkt. Diese Regelung gilt somit seit 01.05.2022 unverändert fort. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber gem. § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
Seit dem 1. November 2021 gilt weiterhin unverändert, dass Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung haben, wenn sie sich wegen des Kontakts zu einer mit Corona infizierten Person oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet absondern, da in diesem Fall keine Quarantänepflicht mehr besteht. § 22 a Abs. 1 IfSG legt ferner fest, dass seit 01.10.2022 als vollständig geimpft nur gilt, wer drei Einzelimpfungen bekommen hat oder zwei Einzelimpfungen mit einem zusätzlich, genauer festgelegtem weiteren Immunisierungsgeschehen/-nachweis, vorweisen kann.
Zu den Regelungen Antragsformular Erstattung