21.03.2022

Corona-Regelungen: Bedeutung für den Handel

Corona
Für den Handel folgen aus der Änderung des Infektionsschutzgesetzes sowie der Verlängerung und Anpassung der Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April 2022 Veränderungen.

Im Anschluss an die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat die Hessische Landesregierung die aktuelle Corona-Schutzverordnung in weiten Teilen bis zum 2. April 2022 verlängert.

Neu für den Handel
  • 3G am Arbeitsplatz entfällt. Personal ist nicht länger verpflichtet den Impf-, Test- oder Genesenenstatus nachzuweisen.

  • Das betriebliche Hygienekonzept ist an die individuelle Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Das bedeutet:

    • Unternehmen können wöchentlich kostenfreie Tests anbieten.

    • Maßnahmen zur Kontaktverminderung prüfen, wie etwa Home-Office.

    • Medizinische Gesichtsmasken bereitstellen.

  • Test-Angebote für das eigene Personal sind nicht mehr verpflichtend bereitzustellen. Jedoch können Tests abhängig nach der Gefährdungsbeurteilung, als Teil des Hygienekonzepts bereitgestellt werden.

Unverändert
  • Für ausgewiesene Gastronomie-Bereiche bleibt die 3G-Zugangsregelungen bestehen.

  • Die Maskenpflicht bleibt im bisherigen Umfang bestehen.

  • Abstands- und Hygienekonzepte bleiben generell bestehen.

Auslegungshinweise (Stand: 23.03.2022)
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