07.12.2023

Telefonische Krankschreibung ab sofort wieder möglich

Personal | Recht & Soziales
Die Krankschreibung per Telefon ist ab sofort wieder möglich. Das wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärztinnen und Ärzten, Krankenkassen und Kliniken am 07.12.2023 beschlossen.

Ab sofort ist es wieder möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, ähnlich wie während der Corona-Pandemie. Patienten und Patientinnen haben die Option, eine Krankschreibung von bis zu fünf Tagen zu erhalten.

Es gelten folgende Anforderungen:

  • Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese;
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten;
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf;
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen;
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen.

Während des Telefonats wird besonders darauf geachtet, einen schweren Krankheitsverlauf auszuschließen. Sollten dennoch schwerwiegende Symptome auftreten, wird den Patienten und Patientinnen geraten, persönlich die Praxen aufzusuchen. Diese Regelung ist vor allem für Personen gedacht, die bereits eine Hausärztin oder einen Hausarzt haben und in den Praxen bekannt sind, um einen möglichen Missbrauch der Regelung zu verhindern.

Seit dem 18.12.2023 gelten die Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung von Beschäftigten nun auch für die sog. Kinderkrankschreibung. Damit können Eltern fortan eine ärztliche Bescheinigung über die Betreuungsnotwendigkeit ihres erkrankten Kindes nach telefonischer Anfrage erhalten. Ein Besuch in der Praxis ist damit nicht zwingend notwendig. Bedingung ist aber, dass das Kind der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

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