Das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15) zur Verfassungsmäßigkeit der Übernachtungssteuer (auch „Bettensteuer“ genannt) auf geschäftlich motivierte Übernachtungen, hat in Hessen eine Diskussion ausgelöst. Die Kommunen in Hessen prüfen aktuell die Einführung einer solchen kommunalen Aufwandssteuer. Gegenstand der Diskussion in den Stadt- bzw. Gemeindeparlamenten ist, dass im Rahmen einer Besteuerung von Übernachtungen durch kommunale Satzung – in Form einer Übernachtungssteuer – nunmehr rechtssicher auch geschäftlich motivierte Übernachtungen einbezogen werden können. Gerade diese stellen einen erheblichen Teil des Übernachtungsaufkommens in Hessen dar. Das Einnahmepotential aus einer Bettensteuer ist somit in den hessischen Städten und Gemeinden nicht zu vernachlässigen. Der Nachteil einer Übernachtungssteuer ist aus Sicht des Handelsverbandes, dass es für diese Form der Steuereinnahmen keinerlei Zweckbindung zugunsten der Stärkung der touristischen Infrastruktur gibt.
Aus diesem Grunde spricht sich der Handelsverband Hessen e.V. – wenn eine zusätzliche Abgabe unausweichlich sein sollte – für die im Gesetz vorgeschlagene Möglichkeit einer Erweiterungsoption der Städte aus, diese Abgabe zumindest aber in Form eines „Tourismusbeitrags“ und nicht als Übernachtungssteuer einzuführen. Der Vorteil eines Tourismusbeitrages liegt ganz klar darin, dass dieser zweckgebunden ist und nicht, wie eine Übernachtungssteuer, in den allgemeinen Haushalt fließt. Bei der Verwendung eines zweckgebundenen Tourismusbeitrages muss der Handel zwingend mitentscheiden dürfen, wofür die zusätzlich eingenommenen Gelder konkret eingesetzt werden.
Der Handel ist Hauptgrund Nummer 1 für den Innenstadtbesuch. Die „cima.monitor – Deutschlandstudie Innenstadt 2022“ zeigt, dass eine Innenstadt ohne Shopping undenkbar wäre. Rund 60 Prozent der in der Studie Befragten, sehen Einkaufsmöglichkeiten als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte und Stadtteilzentren an. Um die Innenstädte und Ortskerne attraktiv halten zu können, ist ein gesunder Einzelhandel an diesen Standorten somit unerlässlich. Gleichzeitig müssen für den Erhalt und die Stärkung der touristischen Infrastruktur unserer hessischen Städte und Kommunen, die Aspekte Aufenthaltsqualität, Ambiente, Sicherheit, Vitalität, Familienfreundlichkeit, Erlebniswert und Sauberkeit entsprechend ausgeprägt und stimmig sein. Hierfür bedarf es zweckgebundener finanzieller Zuschüsse, um entsprechende Projekte anstoßen und durchführen zu können. Für einen zielgerichteten und fruchtbaren Einsatz dieser zusätzlichen finanziellen Mittel durch einen Tourismusbeitrag, muss deshalb der Handel zwingend in den Vergabeprozess der Mittel eingebunden werden. Nur so kann, wenn schon eine neue Abgabe eingeführt werden soll, diese die touristische Anziehungskraft und Infrastruktur unserer hessischen Städte und Kommunen wirksam fördern und so mittelbar auch unsere hessischen Innenstädte und Stadtteilzentren stärken.
Stand: 17.10.2023 | 122 KB | PDF