Corona-Hilfen enden: Fristen, Vorgaben und Hinweise
Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022. Handelsunternehmen müssen daher mit engen Fristen umgehen. Hier finden Sie die Fristen, Voraussetzungen und Abläufe zum Überbrückungshilfeantrag.
Übersicht zum InhaltAbwicklung der Programme
Fristwahrender Bescheid
Wichtig: Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich
Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November- / Dezemberhilfe
Antragsvoraussetzungen
Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich
Wichtig: Änderung der bisherigen Regelung aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben
Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.
Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV, sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Hier ein Überblick:
Bislang kein ÜH IV-Antrag. Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
ÜH IV-Antrag bereits beschieden. Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden. Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.
Im Rahmen der November-/ Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/ Dezember 2020 erweitern.
Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und / oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.
Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20. , sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden von uns direkt informiert.
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