Am 25.05.2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) außer Kraft getreten. Bislang bestehende Hygienekonzepte, die allein auf der Arbeitsschutzverordnung basierten, haben damit die Rechtsgrundlage verloren. Die allgemeinen Arbeitsschutzregelungen gelten unverändert fort. Allein über die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG besteht noch die Möglichkeit, weiterhin Corona-Infektionsgefahren am Arbeitsplatz mit entsprechenden betrieblichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Nicht mehr rechtlich sicherNicht mehr rechtlich sicher sind mit dem Wegfall der Corona-ArbSchV insbesondere die Pflicht zum Tragen von Masken und mögliche 3G-Zutrittsschranken für Beschäftigte. Beides sollte nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben werden. An dieser Stelle kann nur noch auf die Möglichkeit zu einem freiwilligen Tragen einer Maske verwiesen werden.
BeispieleSpuckschutz an der Kassenzone
Abstandshalter
Auslage Hygieneartikel zur Handdesinfektion
Unterteilung in Risikobereiche
Abstandsregelung für Personal
Maskenpflicht für Personal
Impf- oder Genesenstatus erfragen
Ein bestehendes Hygienekonzept sollte überprüft und ggf. angepasst werden. Nach wie vor möglich ist im Rahmen der arbeitgeberseitigen Organisationshoheit das Einbeziehen insbesondere folgender Maßnahmen in ein Hygienekonzept zum Arbeitsschutz:
Persönliche Nahkontakte möglichst vermeiden (zum Beispiel Händeschütteln oder Umarmung zur Begrüßung),
Hygieneregeln einhalten (Händewaschen, Hust- und Nies-Etiquette),
Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, zur Verfügung stellen,
Spuckschutz und Trennscheiben im Arbeitsbereich, Sanitätsräumen, Kantinen und Pausenräumen
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen möglichst sicherstellen, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
Unterweisung der Mitarbeiter/innen zur Handhygiene und Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter zur Nutzung und Entsorgung von Einweghandschuhen.
Aushang von Anleitungen zur richtigen Handhygiene finden Sie hier
Bei der Anpassung des Hygienekonzeptes sollte auf die individuellen betrieblichen Begebenheiten Rücksicht genommen werden, ggf. mit Hilfe einer Fachkraft wie beispielsweise eines Arbeitsmediziners. Schutzmaßnahmen auf betrieblicher Ebene unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates