Telefonische Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich
Die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurde bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
HinweisZudem hat der G-BA mittlerweile mehrere seiner Corona-Sonderregelungen vollständig oder abgewandelt in die Regelversorgung überführt:
die Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln
eine verlängerte Vorlagefrist (4 Tage) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege
die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde
Corona-Soforthilfe: Handelsverband Hessen begrüßt Ankündigung unbürokratischer Nachbesserungen bei Rückzahlungen
22.08.2025Corona, Politischer Dialog, PressemitteilungDer Handelsverband Hessen zeigt sich erleichtert über die jüngsten Aussagen von Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori, die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen noch einmal zu überprüfen und mögliche Spielräume für unbürokratische Nachbesserungen auszuloten.Fristverlängerung für Schlussabrechnung der erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen beschlossen
15.03.2024Corona, FinanzierungBund und Länder haben sich am 14. März 2024 im Rahmen einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen verständigtCorona-Wirtschaftshilfen: Neue Fristen für die Schlussrechnung
17.08.2023Corona, FinanzierungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder haben in Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen verlängert.Reminder: Entschädigung bei Quarantäne wegen Corona
20.10.2022Corona, Recht & SozialesNachdem aufgrund einer abweichenden Regelung aus Baden-Württemberg Verunsicherung bezüglich der Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Hessen aufgekommen ist, haben wir für Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Klarstellung in Erfahrung bringen können.