Mit der neuen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ist ab dem 04.03.2022 in den Verzehrbereichen des Einzelhandels der 3G-Nachweis ausreichend. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit aktuellem negativem Test möglich.
Hier der Auszug aus den Auslegungshinweisen:
Sofern (Steh-)Tische aufgestellt werden und somit feste Verzehrbereiche eingerichtet werden, finden die Regeln der Gastronomie (§ 22) Anwendung. In der Innen- und Außengastronomie gilt 3G (geimpft, genesen oder negativ getestet)