Neue Allgemeinverfügung zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie tägliche Höchstarbeitszeit
Mit der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Gießen wird in speziellen Fällen die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, sowie eine Erhöhung der täglichen Arbeitszeit möglich. Erfasst sind bei Ermöglichung von Sonn- und Feiertagsarbeit Beschäftigte ab 18 Jahren mit den Tätigkeiten in den Bereichen Medizinprodukte, Arzneimittel und weitere apothekenüblichen Artikel sowie in der Produktion, beim Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel). Ferner wird die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag heraufgesetzt. Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Zur AllgemeinverfügungCorona-Soforthilfe: Handelsverband Hessen begrüßt Ankündigung unbürokratischer Nachbesserungen bei Rückzahlungen
26.08.2025Corona, Politischer Dialog, PressemitteilungDer Handelsverband Hessen zeigt sich erleichtert über die jüngsten Aussagen von Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori, die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen noch einmal zu überprüfen und mögliche Spielräume für unbürokratische Nachbesserungen auszuloten.Fristverlängerung für Schlussabrechnung der erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen beschlossen
15.03.2024Corona, FinanzierungBund und Länder haben sich am 14. März 2024 im Rahmen einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen verständigtCorona-Wirtschaftshilfen: Neue Fristen für die Schlussrechnung
17.08.2023Corona, FinanzierungDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder haben in Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen verlängert.Reminder: Entschädigung bei Quarantäne wegen Corona
20.10.2022Corona, Recht & SozialesNachdem aufgrund einer abweichenden Regelung aus Baden-Württemberg Verunsicherung bezüglich der Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Hessen aufgekommen ist, haben wir für Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Klarstellung in Erfahrung bringen können.