Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen
Die Sonderregelung der Überbrückungshilfe IV bei freiwilliger Schließung wurde bis zum 28. Februar 2022 verlängert. Umsatzeinbrüche können infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
Die FAQs vom BMWi werden demnächst aktualisiert.
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