Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen
Die Sonderregelung der Überbrückungshilfe IV bei freiwilliger Schließung wurde bis zum 28. Februar 2022 verlängert. Umsatzeinbrüche können infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
Die FAQs vom BMWi werden demnächst aktualisiert.
Fristverlängerung für Schlussabrechnung der erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen beschlossen
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19.10.2022Corona, Pressemitteilung, StandpunktIn der aktuellen Diskussion über eine erneute gesetzliche Maskenpflicht spricht sich der Handelsverband gegen eine solche aus und verweist auf die individuelle Verantwortung jedes Einzelnen. Nach drei Jahren Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass der Einzelhandel kein Infektionstreiber ist.