Die Bundesregierung hat am 24.11 den Referentenentwurf einer „Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV)" beschlossen. Dieser sieht folgende Änderungen vor:
Die Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate verlängert. Längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021 (§ 1 KugverlV).
Anders als bislang angenommen wird auch die Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer bis zum 31. März 2022 verlängert (§ 4 KugverlV).
Es gelten weiterhin erleichterte Zugangsregelungen zur Kurzarbeit: Das Mindestquorum der Mitarbeiter, die im Betrieb von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffenen sein müssen, bleibt bis zum 31. März 2022 auf mindestens 10 Prozent abgesenkt (§ 2 Nr. 1 KugverlV). Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 Nr. 2 KugverlV).
Außerdem erhalten Arbeitgeber vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).
Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).
Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft treten. Die beschlossene Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung können Sie der Anlage entnehmen.