Neue VO: Quadratmeterbegrenzung erst ab Inzidenz von 100 | Negativnachweis entfällt
Am 17.0.08.2021 hat das Hessische Corona-Kabinett seine Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse verkündet. Demnach wird die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung ab dem 19.08.2021 für vier Wochen verlängert. Die wichtigsten Änderungen für den Handel:
In Kreisen und kreisfreien Städten greift die Quadratmeterbegrenzung erst ab einer Inzidenz von 100. Dann gilt bis 800 qm Verkaufsfläche je Kund:in 10 qm und ab 801 qm je Kund:in 20 qm. Vorher lag der Schwellenwert für die sogenannte qm-Regel bei einer Inzidenz von 50.
Die Pflicht eines Negativnachweises beim Einlass entfällt. Vorher musste dieser ab einer Inzidenz von 100 erbracht werden.
„Der Einzelhandel hat mit schlüssigen Hygienekonzepten in den vergangenen Monaten bewiesen, dass die Pandemiebekämpfung und Öffnungen Hand in Hand laufen,” betont Sven Rohde, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Hessen e. V. Daher sei es nicht zeitgemäß, bei der fortschreitenden Anzahl genesener und geimpfter Personen, die Inzidenzwerte als ausschließliches Maß heranzuziehen.
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