Nach der Hessischen Corona-Verordnung sind Händlerinnen und Händler nicht zur Erhebung von Kontaktdaten Ihrer Kundschaft verpflichtet. Dies gilt in Kreisen oder kreisfreien Städten, die 5 Werktage plus zwei Übergangstage eine Inzidenz von 100 unterschreiten. Gilt jedoch die Notbremse müssen die Kontaktdaten erfasst werden. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten, die Regeln der Bundesnotbremse oder des Landes gelten erfahren Sie hier.
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