16.04.2021

Anpassung der Überbrückungshilfe III

Corona
Es ist ein großer Erfolg unserer Arbeit, dass in Zukunft auch Warenwertabschreibungen für Frühling-/Sommersaisonwaren in der Überbrückungshilfe III zum Ansatz gebracht werden können. Diese und weitere Verbesserungen wurden erwirkt.

Es ist ein großer Erfolg unserer Arbeit, dass in Zukunft auch Warenwertabschreibungen für Frühling-/Sommersaisonwaren in der Überbrückungshilfe III zum Ansatz gebracht werden können. Diese und weitere Verbesserungen wurden erwirkt:

  • Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Frühling-/Sommersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühling-/Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.

  • Die Förderhöhe wurde erhöht auf bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer als 70 %

  • Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf unsere Website: https://www.hvhessen.de/ueberbrueckungshilfen-iii

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