NEU: Corona-VO zum Lockdown
Ab dem 16.12.2020 müssen Verkaufsstellen des Einzelhandels schließen. Aufgrund unserer intensiven Anstrengungen bleibt das Abholen und Liefern von Waren weiterhin gestattet!
Ausgenommen von der verordneten Schließung sind:
• Online-Handel
• Lebensmitteleinzelhandel
• Futtermittelhandel
• Wochenmärkte
• Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger
• Reformhäuser
• Feinkostgeschäfte
• Geschäfte des Lebensmittelhandwerks
• Getränkemärkte
• Abhol-und Lieferdienste
• Babyfachmärkte
• Apotheken
• Drogerien
• Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
• Poststellen
• Tankstellen,Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten
• Kioske, Tabak-und E-Zigarettenläden, Zeitungsverkauf
• Tierbedarfsmärkte
• Friedhofsgärtnereien
• Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
• Weihnachtsbaumverkauf
Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Baumärkte können ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen.
Weiterhin gelten bei der Öffnung die Bestimmungen zur Zulassungsbeschränkung von Personen (sog. qm Regelung) und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen.
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