Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie
Bund und Länder haben sich gestern darauf verständigt, die am 28. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen bundesweit bis zum 20. Dezember zu verlängern und teilweise zu verschärfen. Folgende Maßnahmen betreffen den Handel.
EinlassbeschränkungBis 800qm Verkaufsfläche höchstens eine Person pro 10 qm.
Ab 801qm Verkaufsfläche qm auf der Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche; auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche.
Rechenbeispiele:
Beispiel 1) Bei einer Verkaufsfläche von 2000qm dürfen insgesamt 140 Personen eingelassen werden. 80 Personen für 800qm und 60 Personen auf den restlichen 1200qm.
Beispiel 2) Bei einer Verkaufsfläche von 200qm dürfen insgesamt 20 Personen eingelassen werden.
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen.
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
Ferner wird um Jahreswechsel 2020/2021 empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Ein Verbot des Verkaufs von Feuerwerk wurde damit nicht ausgesprochen!
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office- Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
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