Nach den Auslegungungshinweisen gelten ab dem 11. November 2020 folgende Bedingung für die Öffnung im Groß- und Einzelhandel:
Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar angebracht
Maximal eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern
Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
Das betreten des Publikumsbereiches ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird
Von der Maskenpflicht sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bspw. in Geschäften oder Restaurants ausgenommen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das können insbesondere Trennvorrichtungen aus Plexiglas sein.
Auslegungshinweise