Neue Corona-Verordnung ab 02.11.2020
Ab dem 02.11.2020 darf der Groß- und Einzelhandel unter folgenden Bedingungen offen bleiben:
maximal eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern
Einhaltung der Hygienemaßnahmen, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen
Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar angebracht
Außerdem möglich bleiben Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger. Auch Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen dürfen unter den oben genannten Voraussetzungen offen bleiben.
Zur VerordnungInformieren Sie Ihre Kunden über die Abstands- und Hygienemaßnahmen mit unseren kostenfreien Hinweisschildern:
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