30.10.2020

Neue Corona-Verordnung ab 02.11.2020

Corona
Das hessische Corona-Kabinett hat weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart, die ab dem 02.11.2020 in Kraft treten. Welche Maßnahmen direkt den Handel betreffen, lesen Sie hier.

Ab dem 02.11.2020 darf der Groß- und Einzelhandel unter folgenden Bedingungen offen bleiben:

  • maximal eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern

  • Einhaltung der Hygienemaßnahmen, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen

  • Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind

  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar angebracht

Außerdem möglich bleiben Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger. Auch Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen dürfen unter den oben genannten Voraussetzungen offen bleiben.

Zur Verordnung

Informieren Sie Ihre Kunden über die Abstands- und Hygienemaßnahmen mit unseren kostenfreien Hinweisschildern:

Aushängeschild zur Hygiene
Aushängeschild Maskenpflicht

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