„Black Friday“: Rechtssicherheit macht dem hessischen Handel Vorfreude auf das diesjährige Vorweihnachtsgeschäft
Die Wortmarke "Black Friday" war in Deutschland bislang markenrechtlich geschützt. Das ändert sich nun mit der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der die Marke „Black Friday“ aus dem Register des Deutschen Marken- und Patentamtes gelöscht werden muss. Der BGH bestätigt damit die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom Oktober 2022. Zuvor liefen Händlerinnen und Händler Gefahr, bei Nutzung der Phrase „Black Friday“ ohne vorherigen Erwerb der Lizenzrechte, Abmahnungen zu erhalten. Dieser Druck kann nun mit Urteil des BGH nicht mehr auf den Handel ausgeübt werden.
„Wir begrüßen die Entscheidung des BGH, da die hessische Händlerschaft nun die notwendige rechtliche Sicherheit hat, um den Begriff „Black Friday“ nutzen zu können. Letztlich ist es die Entscheidung der Händerinnen und Händler selbst, ob sie im November an der Aktion teilnehmen möchten“, so Dr. Joachim Stoll, Vizepräsident Handelsverband Hessen.
„Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, Überraschungen sind jedoch nicht zu erwarten. Die Aktionstage rund um den „Black Friday“ haben auch im hessischen Handel in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Für Händlerinnen und Händler, die sich im Vorweihnachtsgeschäft für eine Teilnahme am „Black Friday“ und eine entsprechende Nutzung des Begriffs entscheiden, ist das BGH-Urteil ein wichtiger Erfolg“, so Sven Rohde, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Hessen, abschließend.
Die Aktionstage rund um den „Black Friday“ haben mittlerweile einen festen Platz in der Branche. 2022 erreichte der Handel in Deutschland zum „Black Friday“ sowie „CyberMonday“ einen Umsatz von etwa 5,7 Mrd. Euro.
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