Mehrwegpflicht ab 01.01.2023
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes wird auch der Lebensmitteleinzelhandel zum Teil in die Pflicht genommen, ab dem 1. Januar 2023 Kundinnen und Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen anzubieten (z.B. für heiße Theken).
Rechtliche Grundlage sind die §§ 33 und 34 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG): https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/VerpackG.pdf
Eine Mehrwegpflicht besteht für große Betriebe mit mehr als 80 qm Verkaufsfläche und mehr als fünf Beschäftigten.
Für Betriebe, die diese Kriterien erfüllen gilt seit 01.01.2023 folgendes:
Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss dieser Betrieb auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Es bieten sich in diesem Zuge zwei Möglichkeiten an
Der Betrieb schafft eigene Mehrwegverpackungen an, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas
Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).
Zu beachten gilt, dass:
Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen nicht teurer sein dürfen,
Auf Mehrwegverpackungen ein Pfand erhoben werden darf,
Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen für die Kundschaft anbringen müssen,
Betriebe Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen müssen, nicht aber andere Mehrwegverpackungen,
die Anforderungen an die Hygiene beachtet werden müssen.
Kleine Betriebe mit bis zu 80 qm Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten müssen keine Mehrwegverpackungen bereitstellen, aber auf Wunsch der Kundinnen und Kunden Essen und Getränke in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.
Weiterhin müssen diese Betriebe auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen. Eine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind, besteht indes nicht. Beim Befüllen der Gefäße müssen jedoch die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.
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