23.06.2021

Urlaubskürzung, wenn keine „Kurzarbeit Null“ vorliegt

Recht & Soziales
Laut dem Arbeitsgericht Osnabrück ist es nicht zulässig, den Urlaub anteilig zu kürzen, wenn keine „Kurzarbeit Null“ vorliegt. Dem Arbeitgeber war es zudem nach den Betriebsvereinbarungen gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Laut dem Arbeitsgericht Osnabrück ist es nicht zulässig, den Urlaub anteilig zu kürzen, wenn keine „Kurzarbeit Null“ vorliegt. Dem Arbeitgeber war es zudem nach den Betriebsvereinbarungen gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

 Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Osnabrück bestehe bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf „Null“ herabgesetzt wird, keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen, wie beispielsweise bei einem „Sabbatical“. Bei der Durchführung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen sowie der kurzfristigen Einführung und möglichen kurzfristigen Beendigung oder Reduzierung der Kurzarbeit könne nicht angenommen werden, dass die Mitarbeiter dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert hätten.

Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Osnabrück sind noch nicht rechtskräftig. Die Hessischen Arbeitsgerichte sind unabhängig davon an diese Entscheidung nicht gebunden, können einen solchen Fall also auch anders beurteilen. Die Entscheidungen stellen jedoch eine erste gerichtliche Einschätzung zu dieser Thematik dar.

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