Plicht zur Installation von PV-Anlagen auf nicht-landeseigenen Parkplätzen ist der falsche Weg
Der Handelsverband Hessen hat im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes eine Stellungnahme abgegeben. Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf nicht landeseigenen Parkplätzen ab einer Parkplatzgröße von mindestens 50 Stellplätzen vor.
Der hessische Handel unterstützt grundsätzlich die politischen Bestrebungen, schnellstmöglich die Kapazitäten bei den erneuerbaren Energien zu erhöhen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Eine Pflicht zur Installation von PV-Anlagen auf nicht-landeseigenen Parkplätzen ist jedoch der falsche Weg. Der Handel spricht sich gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf nicht-landeseigenen Parkplätzen aus. Essentiell für den Ausbau von PV-Anlagen sind einheitliche, bundespolitische Regelungen sowie die Schaffung investitionsfreundlicherer Rahmenbedingungen für die Solarenergie.
Die bürokratischen Folgen, die solchen gesetzlichen Pflichten innewohnen, würden die Vorhaben unnötig verkomplizieren. Dazu gehören etwa die diversen Verwaltungsakte, um die Vorgaben näher zu konkretisieren, beispielsweise wann ein Härtefall vorliegt, als auch die erforderlichen Ressourcen, um die Durchsetzung der Pflicht zu überwachen. Darüber hinaus ist zu klären, wer haftet, wenn die Übergangsfrist von einem Jahr – die ohnehin zu knapp bemessen ist - aufgrund von Lieferverzögerungen oder personellen Engpässen bei den Installateuren nicht eingehalten werden kann. Auch hier drohen komplizierte Detailregelungen, die dem übergeordneten Ziel eines Ausbaus von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen eher hinderlich als förderlich sind.
Entgegen der Annahme, die Autarkie eines Gebäudes könne durch PV-Kapazitäten auf Parkplätzen erhöht werden, müsste der Strom, den zusätzliche PV-Anlagen auf Carports teuer generieren, tatsächlich nahezu vollständig in das öffentliche Netz eingespeist werden, da zu viel Strom produziert werden würde bzw. der Strom zur falschen Zeit zur Verfügung stünde. Eine PV-Pflicht auf Carports würde das Netz durch die zwangsläufig hohen Einspeisemengen enorm belasten. Häufige Abschaltungen der PV-Anlagen aufgrund von Lastspitzen durch die Netzbetreiber sind bereits in der aktuellen Situation die Regel und der Strom geht verloren. Die Menge des betroffenen Stroms wird durch die PV-Pflicht für Carports weiter erhöht und die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Anlagen weiter verschlechtert.
Bei einer PV-Carportanlage ist mit Amortisationszeiten von über 20 Jahren zu rechnen, auch weil eine PV-Carportanlage im Vergleich zu einer Dachanlage rund dreimal so teuer ist. Durch eine Verpflichtung zu PV-Anlagen bereits ab 50 Stellplätzen, würde das Problem der geringen Eigennutzung drastisch verschärft. Hinzu kommt, dass die Errichtungskosten von PV-Anlagen auf Stellplätzen signifikant höher sind, als auf einem geeigneten Dach und die PV-Carports aufgrund ihrer Installation stärker von einer Verschattung durch Bäume und umliegende Bauten betroffen sind, was diese wirtschaftlich wiederum negativ beeinflusst. Zusammen mit der nicht-flexiblen Ausrichtung der PV-Module auf den Carports wird die Effizienz der Anlage weiter verringert. Im Hinblick auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der PV-Carportanlagen plädiert der Handel zudem für die Berücksichtigung der Investitionskosten und die Schaffung von Ausnahmeregelungen vor dem Hintergrund einer ausbleibenden Amortisation sowie unbilligen Härte.
Eine Erweiterung durch PV-Anlagen auf Carports macht nur Sinn, wenn der Strombedarf eines Gebäudes dies erfordert. Das ist im Handel oftmals jedoch nicht der Fall. Hier ist es wirtschaftlich sinnvoll, wie es bereits zahlreiche Händler tun, die bereits vorhandenen Dachflächen mit PV-Anlagen zu belegen, um den Strom eigenverbrauchsoptimiert zu nutzen. Die Potenziale zum Ausbau von PV-Anlagen müssen deshalb in erster Linie ressourcenschonend auf Dachflächen erschlossen werden. Hier plädieren wir dafür, den Unternehmen ein gewisses Maß an Flexibilität einzuräumen: Es muss als alternative Erfüllungsoption möglich sein, PV-Anlagen auch auf angrenzenden Flächen zu errichten und diese Fläche auf die Pflichterfüllung anrechnen zu lassen. Ebenso sollte im Gesetzestext Berücksichtigung finden, dass nur eine PV-Carportanlage zu errichten ist, wenn der Strombedarf des Gebäudes dies benötigt.
Für den Bau von PV-Carports werden größere Mengen an Beton und Stahl benötigt, was die ökologische Betrachtung des Gesamtsystems weiter erheblich verschlechtert. Bei einer End-to-End-Betrachtung wird aufgrund des hohen Bedarfs an Stahl bei einem PV-Carport ein negativer CO2-Fußabdruck generiert. Mit Blick auf das Ziel der Händler, zügig klimaneutral zu wirtschaften, ist die Errichtung eines PV-Carports der falsche Weg.
Darüber hinaus ist es zunächst wichtig, parallel die notwendige Infrastruktur zu entwickeln. Aufgrund der Überdimensionierung durch die PV-Dach und PV-Carportanlage bedarf es für den notwendigen Netzanschluss einer Zertifizierung. Dies ist mit erneuten Kosten und Aufwand für den Betreiber verbunden. Da Carports überdies zu Hindernissen für den Lieferverkehr werden würden, der in der Praxis die Parkflächen passieren muss, sollte ebenfalls bedacht werden, dass es kommunal zu veränderten Verkehrsführungen sowie Verkehrsplanungen kommen müsste, um den Lieferverkehr entsprechend umzulenken und eine Anlieferung gewährleisten zu können. Hiermit geht ein erheblicher Verwaltungsaufwand einher.
Abschließend sollten dringend staatliche Förderprogramme für Photovoltaik ins Leben gerufen werden. Diese gibt es bislang weder auf Landes- noch auf Bundesebene.
Stand: 17.10.2023 | 135 KB | PDF

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