Einmalige Energiepreispauschale für Arbeitnehmende: Was Händlerinnen und Händler wissen müssen
Mit der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise geboten werden. Beschäftigte sollen diese im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.
Die Energiepreispauschale soll an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022:
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Zu den Begünstigten gehören ebenfalls:
Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)
Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
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