14.10.2022

Experten-Kommission stellt Vorschläge zum Gaspreisdeckel vor

Energie | Finanzierung
Die von der Bundesregierung eingesetzte Experten-Kommission “Gas und Wärme” hat am 10. Oktober ihre Vorschläge für eine Dämpfung des hohen Gaspreisniveaus vorgestellt. Die zweistufige Lösung soll eine Einmalzahlung und eine Preisbremse enthalten.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Experten-Kommission “Gas und Wärme” hat am 10. Oktober ihre Vorschläge für eine Dämpfung des hohen Gaspreisniveaus vorgestellt. Die zweistufige Lösung soll eine Einmalzahlung und eine Preisbremse enthalten. Die Entscheidung über die von der eingesetzten Experten-Kommission vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen liegt nun bei der Bundesregierung. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

Gaspreisbremse für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, sowie andere Verbraucher außer Industrie
  • Stufe 1 - unverzügliche Unterstützung durch Einmalzahlung zur Überbrückung der Zeit von Dezem­ber bis Februar (ggf. März) 2023:

    • die Abschlagszahlung im Dezember 2022 soll vom Staat übernommen werden.

  • Stufe 2 - Gas- und Wärmepreisbremse ab März (ggf. April) 2023:

    • Ab 1. März (ggf. April) 2023 wird der Preis für ein Kontingent (80 % des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde) auf 12 Ct/kWh Fernwärme: 9,5 Ct/kWh begrenzt.

    • Die Umsetzung erfolgt in Form eines Rabatts auf die monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und 12 (9,5) Ct/kWh

    • Der Rabatt darf vom Kunden unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch in voller Höhe ein­ behalten werden; dadurch bleibt der Anreiz zum Gas einsparen voll bestehen, da jede ein­ gesparte kWh den Rechnungsbetrag um den vertraglich vereinbarten Preis reduziert.

    • Um soziale Differenzierung zu schaffen, muss der erhaltene Rabatt in der Steuererklärung als geldwerter Vorteil angegeben werden, wobei möglichst hohe Freibeträge gelten. Durch den Rabatt entsteht keine Veranlagungspflicht.

Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher
  • Der Beschaffungspreis für ein Kontingent (in der Regel 70 % des Verbrauchs des Jahres 2021) wird ab 1.1.2023 auf 7 Ct/kWh begrenzt; oberhalb dieses Kontingents wird der volle Marktpreis fällig. Als Beschaffungspreis gilt der Nettopreis ohne Abgaben, Steuern und Entgelte, der im langjährigen Durchschnitt bei ca. 5 Ct/kWh lag.

    • Die Administration erfolgt über die jeweiligen Gaslieferanten.

  • Um den Einsparanreiz aufrechtzuerhalten, können die Unternehmen geförderte Gasmengen, die sie selbst nicht nutzen, am Markt verkaufen.

  • Die Förderung ist an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden. Es be­steht die Möglichkeit für Unternehmen, auf die Förderung zu verzichten (Opt-out).

  • Gaskraftwerke sind von der Förderung ausgenommen, um keine Anreize zur zusätzlichen Gasver­ stromung zu schaffen.

  • Da die Gaspreisbremse nicht jede denkbare, durch die hohen Gaspreise verursachte unternehmeri­sche Problemlage wird auflösen können, ist ein geeigneter Instrumentensatz für die Behandlung von Härtefällen (z.B. durch Liquiditätshilfen, Bürgschaften, Zuschüsse, Kredite) notwendig.

Zwischenbericht der Experten-Kommission “Gas und Wärme”


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