Danach kann eine parlamentarische Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern von Interessenvertretungen nur stattfinden, wenn diese in das Hessische Lobbyregister eingetragen sind. Bei der Eintragung müssen die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz) aufgeführten Mindestangaben gemacht worden sein. Andernfalls sind diese Interessenvertretungen von Anhörungen im Hessischen Landtag ausgeschlossen.
Der Handelsverband Hessen e.V. ist zur Wahrung seiner Tätigkeit als Interessenvertretung des hessischen Einzelhandels nun - wie auch bereits im Lobbyregister des Bundes - ebenfalls im neuen Lobbyregister des Hessischen Landtages eingetragen und wird damit weiterhin transparent in die Anhörungen im Hessischen Landtag eingebunden.